Mit diesen Ausführungen legte die Beschwerdegegnerin bereits erstinstanzlich glaubhaft dar, dass es sich beim Dokument „mutual termination agreement“ um eine Offerte für einen zweiseitigen Vertrag handelte, die vom Beschwerdeführer nicht angenommen wurde. Angesichts dessen oblag es dem Beschwerdeführer, den Vertragsschluss, d.h. die Annahme der Offerte, zu beweisen. Indem er anerkannte, die vorstehend beschriebenen Gespräche hätten tatsächlich stattgefunden, seien aber unerheblich, da es sich beim Dokument „mutual termination agreement“ nicht um eine Offerte, sondern um eine unterzeichnete Schuldanerkennung handle, kam er dieser Obliegenheit nicht nach (vgl. Vi-act. A/III, N 32).