Die Beschwerdegegnerin verweist diesbezüglich auf ihre erstinstanzlichen Ausführungen in der Gesuchsantwort vom 25. Januar 2017 (Vi-act. A/II), wonach sie mit Hinweis auf die E-Mails des Beschwerdeführers vom 29. Juni sowie vom 2., 4. und 5. Juli 2016 (Vi-act. C, BB 3a, 7, 8 und 9a–c) aufgezeigt habe, dass der Beschwerdeführer die Offerte zur Vereinbarung eines „mutual termination agreement“ an der (Kündigungs-)Sitzung am 29. Juni 2016 und auch später nicht angenommen habe (KG-act. 7, N 17). Anlässlich der Kündigungssitzung vom 29. Juni 2016 sei dem Beschwerdeführer das Dokument „mutual termination agreement“ persönlich überreicht worden.