Bei zweiseitigen Verträgen ist Grundvoraussetzung, dass ein Vertrag und nicht bloss eine Offerte vorliegt. Kann der Gläubiger lediglich eine Offerte vorlegen, so muss er den Vertragsschluss trotzdem nur dann beweisen, wenn der Schuldner im Rechtsöffnungsverfahren behauptet, die Offerte sei nicht angenommen worden. Der Beweis kann mit allen im summarischen Verfahren zugelassenen Beweismitteln geführt werden (Staehelin, a.a.O., N 100 zu Art. 82 SchKG). Kantonsgericht Schwyz 5