Dabei handle es sich um eine Suspensivbedingung, wobei der Begriff „valid reason“ vom Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin unterschiedlich ausgelegt werde. Der tatsächliche Wille der Parteien in Bezug auf die Bedeutung von „valid reason“ könne aufgrund der eingereichten Urkunden nicht klar eruiert werden und weitere Beweiserhebungen würden das Verfahren in unzulässiger Weise verzögern. Damit habe der Beschwerdeführer nicht liquide nachgewiesen, dass die im Arbeitsvertrag vom 28./29. November 2012 enthaltene Suspensivbedingung wirklich eingetreten sei, sodass der Arbeitsvertrag nicht als pro- Kantonsgericht Schwyz 4