die Bedingung schlichtweg nicht erfüllt worden sei (vgl. angefochtene Verfügung, E. 5.2). Sodann sehe der beidseitig unterschriebene Arbeitsvertrag vom 28./29. November 2012 zwischen dem Beschwerdeführer als Arbeitnehmer und der Beschwerdegegnerin als Arbeitgeberin für den Fall, dass die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis ohne „valid reason“ kündige, eine Abgangsentschädigung in der Höhe des letzten Jahressalärs vor („employment agreement“; vgl. Vi-act. B/KB 3). Dabei handle es sich um eine Suspensivbedingung, wobei der Begriff „valid reason“ vom Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin unterschiedlich ausgelegt werde.