Der Beschwerdeführer habe die Verzichtserklärung am 16. August 2016 unterzeichnet, obwohl das Arbeitsverhältnis erst am 30. September 2016 zu Ende gegangen sei. Somit handle es sich bei der Aufhebungsvereinbarung vom 30. Juni 2016 um keinen gültigen Rechtsöffnungstitel nach Art. 82 SchKG, weil der Eintritt der suspensiven Bedingung nicht liquide nachgewiesen sei resp. die Bedingung schlichtweg nicht erfüllt worden sei (vgl. angefochtene Verfügung, E. 5.2).