2. Der Vorderrichter erwog, im Recht liege die beidseitig unterzeichnete einvernehmliche Aufhebungsvereinbarung vom 30. Juni 2016, worin eine Abgangsentschädigung von Fr. 270‘000.00 vorgesehen sei („mutual termination agreement“; vgl. Vi-act. B/KB 4). Diese sei mit der Bedingung verknüpft, dass der Arbeitnehmer die Verzichtserklärung im Appendix 1 nicht früher als einen Monat und einen Tag nach dem letzten Tag des Arbeitsverhältnisses unterzeichnen dürfe. Der Beschwerdeführer habe die Verzichtserklärung am 16. August 2016 unterzeichnet, obwohl das Arbeitsverhältnis erst am 30. September 2016 zu Ende gegangen sei.