2. Eventualiter sei die Verfügung vom 21. August 2017 des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe im Verfahren ZES 2016 717 vollumfänglich aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zulasten der Beschwerdegegnerin, eventualiter der Vorinstanz. 4. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.