Mit Verfügung vom 21. August 2017 wies der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe das Rechtsöffnungsbegehren ab, auferlegte A.________ die Gerichtskosten von Fr. 800.00 und verpflichtete diesen, die C.________ SA mit Fr. 2‘000.00 zu entschädigen. Dagegen erhob A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 1. September 2017 rechtzeitig Beschwerde mit folgenden Anträgen (KG-act. 1): 1. Die Verfügung vom 21. August 2017 des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe im Verfahren ZES 2016 717 sei vollumfänglich aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen.