{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-12-27", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-139_2017-12-27.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "f5b25ecd567def8de59f40885f42d8e2"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-139_2017-12-27.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_139_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2198610f3781a7e53afca4e6694a51768ec0e9bd1f0434f46e8f4e4d7952ce382845a3fac2ed07e878c5d8243d5541634ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2198610f3781a7e53afca4e6694a51768ec0e9bd1f0434f46e8f4e4d7952ce382845a3fac2ed07e878c5d8243d5541634ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_139", "Checksum": "e2584bd65154d0d0dfbc2c198e0e9ea1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 139"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 27.12.2017 BEK 2017 139"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung provisorische"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:31:13", "Checksum": "08a74dd5b29f4ab906b8bbc289601cb5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 27.12.2017 BEK 2017 139\nRegeste:\nprovisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung provisorische\n\nZunächst lässt der Beschwerdeführer mit seiner Argumentation, die Beschwerdegegnerin habe das Vorliegen von wichtigen Gründen glaubhaft zu\nmachen, ausser Acht, dass er als Gläubiger nach der vorstehend beschriebenen Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach eine suspensiv bedingte\nSchuldanerkennung nur dann einen provisorischen Rechtsöffnungstitel bildet,\nwenn der Gläubiger den Bedingungseintritt durch Urkunden nachweisen kann,\nfür den Eintritt der suspensiven Bedingung des Arbeitsvertrags vom\n28./29. November 2012 beweisbelastet ist. Folglich hätte er durch das Vorlegen von Urkunden liquide nachweisen müssen, dass die Beschwerdegegnerin\nnicht aus „valid reason“ kündigte. Der Beschwerdeführer legt aber weder in\nder Beschwerde dar, inwiefern er dem nachgekommen sein soll, noch ergibt\nsich aus den Akten, dass er im erstinstanzlichen Verfahren derartige Urkunden ins Recht gelegt hätte. Alleine seine Behauptungen, die Kündigung sei\nordentlich erfolgt und es hätten keine wichtigen Gründe bestanden, vermögen\nden bestrittenen Bedingungseintritt jedenfalls nicht zu beweisen. Ebenso kann\nmit dem Satz „We thank you very much for all your efforts and loyalty over the\nlast years“ in dem von der Beschwerdegegnerin ins Recht gelegten Kündigungsschreiben (vgl. Vi-act. C, BB 2a) nicht als erstellt erachtet werden, dass\ndie Bedingung tatsächlich eintrat. Darüber hinaus blieb die Übersetzung bzw.\ndie Auslegung von „valid reason“ im erstinstanzlichen Verfahren umstritten.\nDer Vorderrichter ging davon aus, der tatsächliche Wille der Parteien betreffend die Frage nach der Bedeutung von „valid reason“ im Arbeitsvertrag vom\n28./29. November 2012 könne aufgrund der vom Beschwerdeführer eingereichten Urkunden nicht klar eruiert werden (vgl. angefochtene Verfügung,\nE. 5.5). Dagegen bringt der Beschwerdeführer wie erwähnt vor, die Bedeutung\nvon „valid reason“ sei klar und bedürfe keiner Auslegung. Dem Beschwerdeführer kann allerdings nicht beigepflichtet werden, für Ziff. 8.2 des Arbeitsvertrags müsse dieselbe Bedeutung wie für Ziff. 8.1 gelten, in der sich „valid reason“ eindeutig auf wichtige Gründe gemäss Art. 337 OR beziehe – fehlt in\nZiff. 8.2 doch gerade der Zusatz „in the sense of Article 337 of the Swiss Code\nof Obligations“ und brachte die Beschwerdegegnerin vor, in Ziff. 11.3 des Ar-\nKantonsgericht Schwyz 10\n\nbeitsvertrags sei ebenfalls von „valid reason“ die Rede, jedoch werde an dieser Stelle Art. 340c OR wiedergegeben und „valid reason“ sei als „aus begründetem Anlass“ zu verstehen (vgl. KG-act. 7, N 42).\n\nDer Vorderrichter ist somit zu Recht davon ausgegangen, der Begriff „valid\nreason“ sei auslegungsbedürftig und dessen Bedeutung könne mit den vorgelegten Urkunden nicht eruiert werden. Ferner ist gemäss der einleitend aufgezeigten bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Beweis auf Urkunden beschränkt, weshalb die vom Vorderrichter in Betracht gezogenen zusätzlichen\nBeweiserhebungen (Parteibefragung) ohnehin nicht infrage kämen. Erwägungen zu den weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers erübrigen sich\nsomit. Mangels Nachweises des Bedingungseintritts durch den Beschwerdeführer kam der Vorderrichter zutreffend zum Schluss, der Arbeitsvertrag vom\n28./29. November 2012 könne nicht als provisorischer Rechtsöffnungstitel\ndienen.\n\n4. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss\nsind die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach Art. 106 Abs. 1 ZPO dem\nunterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Spruchgebühr richtet sich\nnach Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG und ist in Berücksichtigung\ndes Streitwerts auf Fr. 1‘200.00 festzusetzen.\n\nDie berufsmässig vertretene Beschwerdegegnerin hat gestützt auf Art. 106\nAbs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 lit. b ZPO Anspruch auf eine\nEntschädigung. Diese spricht das Gericht laut Art. 105 Abs. 2 ZPO nach den\nTarifen (Art. 96 ZPO) zu. In Beschwerdeverfahren beträgt das Honorar\nFr. 180.00 bis Fr. 2‘400.00 (§ 12 GebTRA). Innerhalb dieses Tarifrahmens\nbestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache,\nihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem\nnotwendigen Zeitaufwand (§ 2 GebTRA). Die Beschwerdegegnerin reichte\nkeine spezifizierte Kostennote ins Recht, weswegen die Vergütung nach\nKantonsgericht Schwyz 11\n\npflichtgemässem Ermessen festzusetzen ist (§ 6 Abs. 1 GebTRA). In Berücksichtigung der Bemessungskriterien, insbesondere der 18-seitigen Beschwerdeantwort, ist ihre Entschädigung ermessensweise auf Fr. 1‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen;-\n\nbeschlossen:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘200.00 werden dem\nBeschwerdeführer auferlegt und vom geleisteten Kostenvorschuss in\ngleicher Höhe bezogen.\n\n3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, die Beschwerdegegnerin für das\nBeschwerdeverfahren mit Fr. 1‘500.00 zu entschädigen.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach\nArt. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.\nDer Streitwert beträgt Fr. 249‘173.50.\nKantonsgericht Schwyz 12\n\n5. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt\nD.________ (2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung\nan die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse\n(1/ü, im Dispositiv).\n\n"}