{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-12-27", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-139_2017-12-27.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "f5b25ecd567def8de59f40885f42d8e2"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-139_2017-12-27.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_139_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2198610f3781a7e53afca4e6694a51768ec0e9bd1f0434f46e8f4e4d7952ce382845a3fac2ed07e878c5d8243d5541634ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2198610f3781a7e53afca4e6694a51768ec0e9bd1f0434f46e8f4e4d7952ce382845a3fac2ed07e878c5d8243d5541634ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_139", "Checksum": "e2584bd65154d0d0dfbc2c198e0e9ea1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 139"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 27.12.2017 BEK 2017 139"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung provisorische"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:31:13", "Checksum": "08a74dd5b29f4ab906b8bbc289601cb5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 27.12.2017 BEK 2017 139\nRegeste:\nprovisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung provisorische\n\nMit diesen Ausführungen legte die Beschwerdegegnerin bereits erstinstanzlich\nglaubhaft dar, dass es sich beim Dokument „mutual termination agreement“\num eine Offerte für einen zweiseitigen Vertrag handelte, die vom Beschwerdeführer nicht angenommen wurde. Angesichts dessen oblag es dem Beschwerdeführer, den Vertragsschluss, d.h. die Annahme der Offerte, zu beweisen. Indem er anerkannte, die vorstehend beschriebenen Gespräche hätten tatsächlich stattgefunden, seien aber unerheblich, da es sich beim Dokument „mutual termination agreement“ nicht um eine Offerte, sondern um eine\nunterzeichnete Schuldanerkennung handle, kam er dieser Obliegenheit nicht\nnach (vgl. Vi-act. A/III, N 32). Darüber hinaus machte er im Hinblick auf das\nerwähnte Dokument erstinstanzlich selbst geltend, er habe versucht, nachzuverhandeln. Das vorgesehene Konkurrenzverbot sei ungültig gewesen, was\nKantonsgericht Schwyz 7\n\nden Wert der Abgangsentschädigung erhöht hätte, wenn die Beschwerdegegnerin darauf bestanden hätte (vgl. Vi-act. A/III, N 33). Die Höhe der Abgangsentschädigung sei aber auf ein Minimum, nämlich auf Fr. 270‘000.00, fixiert\ngewesen, weshalb die Nachverhandlungen unbeachtlich seien und es für die\nGültigkeit der Schuldanerkennung der Abgangsentschädigung keine Annahme\ndes „mutual termination agreement“ brauche (vgl. Vi-act. A/III, N 34). Diesen\nAusführungen des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden, weil das\nDokument „mutual termination agreement“ keine (einseitige) Schuldanerkennung der Beschwerdegegnerin enthielt, sondern darin vielmehr gegenseitige\nRechte und Pflichten aufgeführt wurden. Hinsichtlich der vorgesehenen Abgangsentschädigung in Höhe von Fr. 270‘000.00 ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass die Parteien eine solche nur bei Annahme der\nOfferte vereinbaren wollten (vgl. Vi-act. A/II, N 48; vgl. Vi-act. A/IV, N 14). Zu\ndiesem Zweck fanden sich am Ende des Dokuments eigens Unterschriftsfelder. Dass sich die Beschwerdegegnerin in diesem Dokument zur Bezahlung\neiner Abgangsentschädigung verpflichtet haben soll, ohne dass der Beschwerdeführer die weiteren Rechte und Pflichten hätte akzeptieren müssen,\nlässt sich diesem hingegen nicht entnehmen und wird vom Beschwerdeführer\nauch nicht hinreichend dargelegt. Seine Behauptung, die Beschwerdegegnerin hätte sich niemals zu einer Abgangsentschädigung bereit erklärt, wenn\ndiese nicht tatsächlich geschuldet gewesen wäre, vermag nicht zu überzeugen und das Vorliegen einer Schuldanerkennung auch keinesfalls zu beweisen (vgl. Vi-act. A/III, N 26). Der Vorderrichter ist somit im Ergebnis zu Recht\ndavon ausgegangen, dass mit dem Dokument „mutual termination agreement“\nfür die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Forderung kein gültiger\nRechtsöffnungstitel vorliegt.\n\nAbgesehen davon kann in Bezug auf das Dokument „mutual termination\nagreement“ auf die zutreffenden Ausführungen des Vorderrichters verwiesen\nwerden, wonach die im genannten Dokument in Ziff. 2.2 enthaltene Bedingung, der Arbeitnehmer dürfe die Verzichtserklärung im Appendix 1 nicht\nKantonsgericht Schwyz 8\n\nfrüher als einen Monat und einen Tag nach dem letzten Tag des Arbeitsverhältnisses unterzeichnen, mit der vom 16. August 2016 datierenden Unterzeichnung nicht eingehalten worden sei (§ 45 Abs. 5 JG; vgl. angefochtene\nVerfügung, E. 5.2). Auch aus diesem Grund handelt es sich beim Dokument\n„mutual termination agreement“ um keinen gültigen provisorischen Rechtsöffnungstitel.\n\nSoweit der Beschwerdeführer überdies erstmals im Beschwerdeverfahren von\neiner „beidseitigen Aufhebungsvereinbarung“ ausgeht (vgl. KG-act. 1, N 22),\nist er damit aufgrund des Novenverbots (Art. 326 Abs. 1 ZPO) nicht zu hören.\nEr behauptete im erstinstanzlichen Verfahren weder, die Aufhebungsvereinbarung angenommen zu haben, noch äusserte er sich dazu, dass resp. wann er\ndas Dokument unterzeichnet haben soll.\n\nb) Im Hinblick auf den Arbeitsvertrag vom 28./29. November 2012 macht\nder Beschwerdeführer sinngemäss geltend, dieser sehe in Ziff. 8.2.i eine Abgangsentschädigung vor, wenn der Arbeitgeber nicht aus wichtigen Gründen\n(„valid reason“) kündige. Die Beschwerdegegnerin habe glaubhaft zu machen,\ndass sie aus wichtigen Gründen gekündigt habe, was sie aber nicht könne\n(vgl. KG-act. 1, S. 11). Weil im Zeitpunkt der Kündigung keine „wichtigen\nGründe“ vorgelegen hätten, bedürfe der Begriff „valid reason“ auch keiner\nAuslegung (vgl. KG-act. 1, S. 12). Ausserdem sei die Bezeichnung „valid reason“ klar und erfordere deshalb ebenso wenig eine Auslegung. In Ziff. 8.1 des\nArbeitsvertrags beziehe sich der Begriff „valid reason“ eindeutig auf wichtige\nGründe gemäss Art. 337 OR. Dieselbe Bedeutung gelte auch für Ziff. 8.2, weil\nansonsten eine andere Bezeichnung gewählt worden wäre (vgl. KG-act. 1,\nS. 13). Die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, der Begriff „valid\nreason“ sei unklar und könne nur durch Partei- oder Zeugenbefragung ermittelt werden. Abgesehen davon hätte die Vorinstanz die Möglichkeit gehabt, die\nweiteren Abklärungen zu treffen, ohne das Verfahren unnötig zu verzögern\n(vgl. KG-act. 1, S. 14).\nKantonsgericht Schwyz 9\n\n"}