{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-12-27", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-139_2017-12-27.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "f5b25ecd567def8de59f40885f42d8e2"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-139_2017-12-27.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_139_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2198610f3781a7e53afca4e6694a51768ec0e9bd1f0434f46e8f4e4d7952ce382845a3fac2ed07e878c5d8243d5541634ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2198610f3781a7e53afca4e6694a51768ec0e9bd1f0434f46e8f4e4d7952ce382845a3fac2ed07e878c5d8243d5541634ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_139", "Checksum": "e2584bd65154d0d0dfbc2c198e0e9ea1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 139"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 27.12.2017 BEK 2017 139"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung provisorische"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:31:13", "Checksum": "08a74dd5b29f4ab906b8bbc289601cb5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 27.12.2017 BEK 2017 139\nRegeste:\nprovisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung provisorische\n\n3. Gemäss Art. 82 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger die provisorische\nRechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung,\nberuht. Nach Abs. 2 erteilt der Richter die provisorische Rechtsöffnung, sofern\nder Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht. Aus einer Schuldanerkennung muss der unmissverständliche und bedingungslose Wille des Betriebenen hervorgehen, dem\nBetreibenden eine bestimmte oder leicht bestimmbare und fällige Geldsumme\nzu zahlen. Ist der Sinn oder die Auslegung des Rechtsöffnungstitels derart\nzweifelhaft oder ergibt sich die Schuldanerkennung höchstens aus konkludenten Tatsachen, darf die provisorische Rechtsöffnung nicht erteilt werden\n(Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar über\nSchuldbetreibung und Konkurs I, 2. A. 2010, N 21 zu Art. 82 SchKG; vgl. Urteil\ndes Bundesgerichts 5P.457/2001 vom 5. Februar 2002, E. 2a). Nach der\nRechtsprechung des Bundesgerichts bildet eine suspensiv bedingte Schuldanerkennung nur dann einen provisorischen Rechtsöffnungstitel, wenn der\nGläubiger durch Urkunden nachweisen kann, dass die Bedingung eingetreten\nist (Urteil des Bundesgerichts 5A_83/2011 vom 2. September 2011, E. 5.1;\nvgl. Kren Kostkiewicz, Kommentar SchKG, 19. A. 2016, N 4 zu Art. 82\nSchKG).\n\nBei zweiseitigen Verträgen ist Grundvoraussetzung, dass ein Vertrag und\nnicht bloss eine Offerte vorliegt. Kann der Gläubiger lediglich eine Offerte vorlegen, so muss er den Vertragsschluss trotzdem nur dann beweisen, wenn\nder Schuldner im Rechtsöffnungsverfahren behauptet, die Offerte sei nicht\nangenommen worden. Der Beweis kann mit allen im summarischen Verfahren\nzugelassenen Beweismitteln geführt werden (Staehelin, a.a.O., N 100 zu\nArt. 82 SchKG).\nKantonsgericht Schwyz 5\n\na) Insofern als der Beschwerdeführer seine Forderung auf das mit „mutual\ntermination agreement“ betitelte Dokument (Vi-act. B/KB 4) stützt und der\nVorderrichter keine Rechtsöffnung erteilte, weil eine in diesem Dokument enthaltene suspensive Bedingung nicht erfüllt worden sei, bringt die Beschwerdegegnerin zu Recht vor, sie habe im erstinstanzlichen Verfahren substanziiert dargelegt, dass es sich beim genannten Dokument lediglich um eine vom\nBeschwerdeführer abgelehnte Offerte handle (KG-act. 7, N 12 und N 16–23).\nDie Beschwerdegegnerin verweist diesbezüglich auf ihre erstinstanzlichen\nAusführungen in der Gesuchsantwort vom 25. Januar 2017 (Vi-act. A/II), wonach sie mit Hinweis auf die E-Mails des Beschwerdeführers vom 29. Juni\nsowie vom 2., 4. und 5. Juli 2016 (Vi-act. C, BB 3a, 7, 8 und 9a–c) aufgezeigt\nhabe, dass der Beschwerdeführer die Offerte zur Vereinbarung eines „mutual\ntermination agreement“ an der (Kündigungs-)Sitzung am 29. Juni 2016 und\nauch später nicht angenommen habe (KG-act. 7, N 17). Anlässlich der Kündigungssitzung vom 29. Juni 2016 sei dem Beschwerdeführer das Dokument\n„mutual termination agreement“ persönlich überreicht worden. Diese Offerte\nsei von einem Mitglied des Verwaltungsrats und dem CFO vorunterzeichnet\ngewesen. Der Beschwerdeführer habe die Offerte entgegengenommen, aber\nweder gegengezeichnet noch mündliche Annahme erklärt. Per E-Mail habe er\ngleichentags festgehalten: „I will study the proposed termination agreement,\npresented at 16:20 to me and revert with an answer in due course” (vgl. Viact. A/II, N 21; vgl. Vi-act. C, BB 3a). In einem weiteren E-Mail vom Samstag,\n2. Juli 2016, mit dem Betreff „meeting to negotiate the termination agreement“\nhabe er seine schriftlichen Bemerkungen zur Vertragsofferte für den kommenden Montag in Aussicht gestellt (vgl. Vi-act. A/II, N 27; vgl. Vi-act. C, BB 7). Mit\nE-Mail vom 5. Juli 2016 habe der Beschwerdeführer sodann erstmals materiell\nzur Vertragsofferte Stellung genommen, indem er u.a. die persönlich erhaltene, nicht unterzeichnete Offerte als pdf-Dokument mit elektronischen Kommentaren und Änderungswünschen dem E-Mail angehängt und sich hierzu\nwie folgt geäussert habe: „In the attachment, you find the pdf version of the\nagreement with sticky notes reflecting my thoughts and position on the propo-\nKantonsgericht Schwyz 6\n\nsed agreement“ (vgl. Vi-act. A/II, N 28; vgl. Vi-act. C, BB 9a und 9b). Die Beschwerdegegnerin habe mit E-Mail vom 10. Juli 2016 den Empfang der Kommentare bestätigt und den Beschwerdeführer gebeten, seine Änderungswünsche im angehängten Worddokument, welches keine Unterschriften der Beschwerdegegnerin enthalten habe, anzubringen (vgl. Vi-act. A/II, N 30; vgl. Viact. C, BB 10). In den E-Mails vom 11. Juli 2016 sei keine Annahme der\nKommentare und Änderungswünsche erfolgt (vgl. Vi-act. A/II, N 31 f.; vgl. Viact. C, BB 11 f.). Am 22. Juli 2016 habe der Beschwerdeführer per E-Mail mit\ndem Betreff „termination agreement – status request“ bei der Beschwerdegegnerin nachgefragt, bis wann er mit einem Feedback rechnen könne. Dies\nbelege, dass bis dahin keine Einigung erzielt worden sei (vgl. Vi-act. A/II,\nN 33; vgl. Vi-act. C, BB 13). In der Folge habe weiterer E-Mail-Verkehr stattgefunden und es seien verschiedene Entwürfe besprochen worden. Eine Einigung sei indessen nicht erzielt worden (vgl. Vi-act. A/II, N 34). Damit sei bewiesen, dass der Beschwerdeführer seine Unterschrift auf dem Dokument\n„mutual termination agreement“ erst nach der Ablehnung der Offerte angebracht habe. Die Beschwerdegegnerin habe die Unterschrift mit Zustellung der\nProzessakten im Dezember 2016 erstmals gesehen (KG-act. 7, N 19).\n\n"}