{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-12-27", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-139_2017-12-27.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "f5b25ecd567def8de59f40885f42d8e2"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-139_2017-12-27.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_139_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2198610f3781a7e53afca4e6694a51768ec0e9bd1f0434f46e8f4e4d7952ce382845a3fac2ed07e878c5d8243d5541634ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2198610f3781a7e53afca4e6694a51768ec0e9bd1f0434f46e8f4e4d7952ce382845a3fac2ed07e878c5d8243d5541634ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_139", "Checksum": "e2584bd65154d0d0dfbc2c198e0e9ea1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 139"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 27.12.2017 BEK 2017 139"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung provisorische"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:31:13", "Checksum": "08a74dd5b29f4ab906b8bbc289601cb5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 27.12.2017 BEK 2017 139\nRegeste:\nprovisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung provisorische\n\n Kantonsgericht Schwyz\n\nBeschluss vom 27. Dezember 2017\nBEK 2017 139\n\nMitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann,\nKantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin,\nGerichtsschreiberin MLaw Julia Lüönd.\n\nIn Sachen A.________,\nGesuchsteller und Beschwerdeführer,\nvertreten durch Rechtsanwalt B.________,\n\ngegen\n\nC.________ SA,\nGesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin,\nvertreten durch Rechtsanwalt D.________,\n\nbetreffend provisorische Rechtsöffnung\n(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe\nvom 21. August 2017, ZES 2016 717);-\n\nhat die Beschwerdekammer,\nKantonsgericht Schwyz 2\n\nnachdem sich ergeben und in Erwägung:\n\n1. Am 14. Dezember 2016 ersuchte A.________ beim Einzelrichter am\nBezirksgericht Höfe in der Betreibung Nr. xx gegen die C.________ SA um\nprovisorische Rechtsöffnung für den in Betreibung gesetzten Teilbetrag von\nFr. 249‘173.50 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 31. Oktober 2016 (Vi-act. A/I).\nSeine Forderung stützte er einerseits auf den Arbeitsvertrag („employment\nagreement“) vom 28. resp. 29. November 2012 (Vi-act. B/KB 3), andererseits\nauf ein mit „mutual termination agreement“ betiteltes Dokument (Viact. B/KB 4). Mit Verfügung vom 21. August 2017 wies der Einzelrichter am\nBezirksgericht Höfe das Rechtsöffnungsbegehren ab, auferlegte A.________\ndie Gerichtskosten von Fr. 800.00 und verpflichtete diesen, die C.________\nSA mit Fr. 2‘000.00 zu entschädigen. Dagegen erhob A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 1. September 2017 rechtzeitig Beschwerde mit\nfolgenden Anträgen (KG-act. 1):\n\n1. Die Verfügung vom 21. August 2017 des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe im Verfahren ZES 2016 717 sei vollumfänglich\naufzuheben und dem Beschwerdeführer sei die provisorische\nRechtsöffnung zu erteilen.\n\n2. Eventualiter sei die Verfügung vom 21. August 2017 des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe im Verfahren ZES 2016 717 vollumfänglich aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz\nzurückzuweisen.\n\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zulasten\nder Beschwerdegegnerin, eventualiter der Vorinstanz.\n\n4. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu\nerteilen.\n\nDen ihm mit Verfügung vom 4. September 2017 auferlegten Kostenvorschuss\nvon Fr. 1‘200.00 leistete der Beschwerdeführer rechtzeitig (KG-act. 3). In ihrer\nBeschwerdeantwort vom 12. September 2017 beantragt die C.________ SA\n(nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Bestätigung der Verfügung vom\n21. August 2017 in Abweisung der Rechtsbegehren des Beschwerdeführers\nsowie des Antrags auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung unter Kosten-\nKantonsgericht Schwyz 3\n\nund Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers (KG-act. 7). Am\n29. September 2017 wies der verfahrensleitende Kantonsgerichtsvizepräsident das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab (KGact. 9).\n\n2. Der Vorderrichter erwog, im Recht liege die beidseitig unterzeichnete\neinvernehmliche Aufhebungsvereinbarung vom 30. Juni 2016, worin eine Abgangsentschädigung von Fr. 270‘000.00 vorgesehen sei („mutual termination\nagreement“; vgl. Vi-act. B/KB 4). Diese sei mit der Bedingung verknüpft, dass\nder Arbeitnehmer die Verzichtserklärung im Appendix 1 nicht früher als einen\nMonat und einen Tag nach dem letzten Tag des Arbeitsverhältnisses unterzeichnen dürfe. Der Beschwerdeführer habe die Verzichtserklärung am\n16. August 2016 unterzeichnet, obwohl das Arbeitsverhältnis erst am 30. September 2016 zu Ende gegangen sei. Somit handle es sich bei der Aufhebungsvereinbarung vom 30. Juni 2016 um keinen gültigen Rechtsöffnungstitel\nnach Art. 82 SchKG, weil der Eintritt der suspensiven Bedingung nicht liquide\nnachgewiesen sei resp. die Bedingung schlichtweg nicht erfüllt worden sei\n(vgl. angefochtene Verfügung, E. 5.2). Sodann sehe der beidseitig unterschriebene Arbeitsvertrag vom 28./29. November 2012 zwischen dem Beschwerdeführer als Arbeitnehmer und der Beschwerdegegnerin als Arbeitgeberin für den Fall, dass die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis ohne „valid\nreason“ kündige, eine Abgangsentschädigung in der Höhe des letzten Jahressalärs vor („employment agreement“; vgl. Vi-act. B/KB 3). Dabei handle es\nsich um eine Suspensivbedingung, wobei der Begriff „valid reason“ vom Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin unterschiedlich ausgelegt werde. Der tatsächliche Wille der Parteien in Bezug auf die Bedeutung von „valid\nreason“ könne aufgrund der eingereichten Urkunden nicht klar eruiert werden\nund weitere Beweiserhebungen würden das Verfahren in unzulässiger Weise\nverzögern. Damit habe der Beschwerdeführer nicht liquide nachgewiesen,\ndass die im Arbeitsvertrag vom 28./29. November 2012 enthaltene Suspensivbedingung wirklich eingetreten sei, sodass der Arbeitsvertrag nicht als pro-\nKantonsgericht Schwyz 4\n\nvisorischer Rechtsöffnungstitel dienen könne (vgl. angefochtene Verfügung,\nE. 5.3–5.5).\n\n"}