- dass die Abschreibung des Verfahrens gestützt auf § 40 Abs. 2 JG präsidial entschieden werden kann;- Kantonsgericht Schwyz 6 verfügt: 1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 werden der Gesuchstellerin auferlegt und von ihrem Kostenvorschuss bezogen. Die Gerichtskasse wird der Gesuchstellerin Fr. 700.00 zurückbezahlen. 3. Die Parteientschädigungen werden wettgeschlagen.