- dass der im vorliegenden aussergerichtlichen Vergleich enthaltene Kostenantrag ebenfalls als „gerichtlicher Vergleich“ zu qualifizieren ist (Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 109 N 2); - dass somit gemäss Ziff. 1 des Vergleichs die Gerichtskosten durch die Gesuchstellerin zu bezahlen sind und keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind; Kantonsgericht Schwyz 5