- dass diese Eingabe der Gesuchsgegnerin zugestellt wurde, mit der Ankündigung, das Verfahren werde in ca. zehn Tagen abgeschrieben (KGact. 10); - dass keine weiteren Eingaben erfolgten; - dass ein Vergleich, eine Klageanerkennung oder ein Klagerückzug gemäss Art. 241 Abs. 2 ZPO die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids haben und das Verfahren gemäss Art. 241 Abs. 3 ZPO abzuschreiben ist; - dass bei einem gerichtlichen Vergleich jede Partei die Prozesskosten nach Massgabe des Vergleichs trägt (Art. 109 Abs. 1 ZPO);