13. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages einschliesslich dieser Bestimmung bedürfen zur Gültigkeit der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis. 14. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchsetzbar sein, werden die Wirksamkeit und Durch- Kantonsgericht Schwyz 4