8. Die Parteien bewahren über diese Vereinbarung Stillschweigen. Ausgenommen ist nur die Offenbarung aus zwingenden Gründen (Gesetz, Abwehr, Vollstreckung). Bestehen Zweifel über die Zulässigkeit der Offenbarung, ist die Gegenseite zu informieren und deren Zustimmung einzuholen. 9. Mit Erfüllung dieser Vereinbarung sind die Parteien per Saldo aller Ansprüche auseinander gesetzt, vorbehalten bleibt nur die Zahlung der bei der Schlichtungsbehörde Miete und Pacht Luzern hinterlegten Mietzinse im Umfang von CHF 60'000.00 an E.________ (vgl. Ziff. 3).