hat der Kantonsgerichtsvizepräsident, Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung: - dass die Gesuchstellerin die Verfügung des Bezirksgerichts Höfe vom 18. August 2017, mit welcher das Gesuch um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Höfe vom 15. Februar 2017 abgewiesen wurde, mit Beschwerde vom 31. August 2017 anfocht; - dass die Parteien mit Datum vom 11. Oktober 2017 den folgenden Vergleich abschlossen (KG-act. 9/1):