{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-11-07", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-138_2017-11-07.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "d035b39cb14066c23fa683e32f994878"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-138_2017-11-07.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_138_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2cfc552c73d900b66385ed065cf4ab2ae2dbcbc239c30dfa5a75840b1c5f6bf0a697f72c85853f4c1a79bafd9892bddecea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2cfc552c73d900b66385ed065cf4ab2ae2dbcbc239c30dfa5a75840b1c5f6bf0a697f72c85853f4c1a79bafd9892bddecea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_138", "Checksum": "12590340c9831d18f35be929c49747a3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 138"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 07.11.2017 BEK 2017 138"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Präsidial"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung provisorische"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:30:37", "Checksum": "51c7bcae26c016d25b8452b3253460c2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 07.11.2017 BEK 2017 138\nRegeste:\nprovisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung provisorische\n\n 14. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchsetzbar sein, werden die Wirksamkeit und Durch-\nKantonsgericht Schwyz 4\n\nsetzbarkeit aller übrigen Bestimmungen dieses Vertrages davon nicht\nberührt. Die unwirksame oder undurchsetzbare Bestimmung ist als durch\ndiejenige wirksame oder durchsetzbare Bestimmung als ersetzt anzusehen, die dem von den Parteien mit der unwirksamen oder undurchsetzbaren Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.\nAnaloges gilt im Fall einer Lücke.\n\n15. Dieser Vertrag wird zweifach ausgefertigt. Jede Partei erhält ein\nExemplar für ihre Akten.\n\n- dass B.________ mit Schreiben vom 16. Oktober 2017 gestützt auf den\nVergleich die Abschreibung des Verfahrens beantragte (KG-act. 9);\n\n- dass diese Eingabe der Gesuchsgegnerin zugestellt wurde, mit der\nAnkündigung, das Verfahren werde in ca. zehn Tagen abgeschrieben (KGact. 10);\n\n- dass keine weiteren Eingaben erfolgten;\n\n- dass ein Vergleich, eine Klageanerkennung oder ein Klagerückzug\ngemäss Art. 241 Abs. 2 ZPO die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids\nhaben und das Verfahren gemäss Art. 241 Abs. 3 ZPO abzuschreiben ist;\n\n- dass bei einem gerichtlichen Vergleich jede Partei die Prozesskosten\nnach Massgabe des Vergleichs trägt (Art. 109 Abs. 1 ZPO);\n\n- dass der im vorliegenden aussergerichtlichen Vergleich enthaltene Kostenantrag ebenfalls als „gerichtlicher Vergleich“ zu qualifizieren ist (Jenny, in:\nSutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2016,\nArt. 109 N 2);\n\n- dass somit gemäss Ziff. 1 des Vergleichs die Gerichtskosten durch die\nGesuchstellerin zu bezahlen sind und keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind;\nKantonsgericht Schwyz 5\n\n- dass die Abschreibung des Verfahrens gestützt auf § 40 Abs. 2 JG präsidial entschieden werden kann;-\nKantonsgericht Schwyz 6\n\nverfügt:\n\n1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.\n\n2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 werden der Gesuchstellerin auferlegt und von ihrem Kostenvorschuss bezogen. Die Gerichtskasse wird der Gesuchstellerin Fr. 700.00 zurückbezahlen.\n\n3. Die Parteientschädigungen werden wettgeschlagen.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach\nMassgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.\nDer Streitwert beträgt Fr. 328‘000.00.\n\n5. Zufertigung an die Rechtsvertreter der Parteien (je 2/R), die Vorinstanz\n(1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den\nAkten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).\n\nDer Kantonsgerichtsvizepräsident\n\nVersand 7. November 2017 kau\n"}