{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-11-07", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-138_2017-11-07.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "d035b39cb14066c23fa683e32f994878"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-138_2017-11-07.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_138_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2cfc552c73d900b66385ed065cf4ab2ae2dbcbc239c30dfa5a75840b1c5f6bf0a697f72c85853f4c1a79bafd9892bddecea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2cfc552c73d900b66385ed065cf4ab2ae2dbcbc239c30dfa5a75840b1c5f6bf0a697f72c85853f4c1a79bafd9892bddecea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_138", "Checksum": "12590340c9831d18f35be929c49747a3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 138"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 07.11.2017 BEK 2017 138"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Präsidial"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung provisorische"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:30:37", "Checksum": "51c7bcae26c016d25b8452b3253460c2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 07.11.2017 BEK 2017 138\nRegeste:\nprovisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung provisorische\n\n Kantonsgericht Schwyz\n\nVerfügung vom 7. November 2017\nBEK 2017 138\n\nMitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann.\n\nIn Sachen A.________,\nGesuchstellerin und Beschwerdeführerin,\nvertreten durch Rechtsanwalt B.________,\n\ngegen\n\nC.________,\nGesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin,\nvertreten durch Rechtsanwalt D.________,\n\nbetreffend provisorische Rechtsöffnung\n(Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Höfe vom 18. August\n2017, ZES 2017 80);-\n\nhat der Kantonsgerichtsvizepräsident,\nKantonsgericht Schwyz 2\n\nnachdem sich ergeben und in Erwägung:\n\n- dass die Gesuchstellerin die Verfügung des Bezirksgerichts Höfe vom\n18. August 2017, mit welcher das Gesuch um Erteilung der provisorischen\nRechtsöffnung in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Höfe vom\n15. Februar 2017 abgewiesen wurde, mit Beschwerde vom 31. August 2017\nanfocht;\n\n- dass die Parteien mit Datum vom 11. Oktober 2017 den folgenden Vergleich abschlossen (KG-act. 9/1):\n\n1. E.________ zieht die Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Höfe betreffend provisorische Rechtsöffnung vom\n31.08.2017 innert 5 Tagen nach Erfüllung der weiteren Punkte der Vereinbarung beim Kantonsgericht Schwyz zurück (Verfahren BEK 2017\n138). Sollte bis dahin ein Entscheid des Kantonsgerichts ergangen sein,\nwird E.________ die Forderung über CHF 328'000.00 nicht weiter verfolgen. Allfällige Gerichtskosten gehen zu Lasten von E.________. Die Parteikosten tragen beide Parteien selber. Eine Kopie des Schreibens ans\nKantonsgericht Schwyz stellt E.________ an G.________ zu.\n\n2. E.________ zieht die Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Höfe mit Rückzug der Beschwerde gemäss Ziffer 1 zurück. Sie verlangt\nbeim Betreibungsamt die Löschung des Betreibungsregistereintrages.\n\n3. G.________ zieht das Gesuch um Mietzinsherabsetzung bei der\nSchlichtungsbehörde Miete und Pacht Luzern innert 5 Tage ab Unterzeichnung der vorliegenden Vereinbarung zurück. Die hinterlegten Mietzinse im Umfang von CHF 60'000.00 stehen E.________ zu. Entsprechend weist G.________ die Schlichtungsbehörde an, den Betrag an\nE.________ zu überweisen. Eine Kopie des Schreibens an die Schlichtungsbehörde Miete und Pacht Luzern stellt G.________ an E.________\nzu.\n\n4. E.________ erklärt hiermit ihr Einverständnis, dass G.________\nmit der H.________ AG über das Mietobjekt F.________strasse yy, einen Mietvertrag abschliesst. E.________ verzichtet auf ihre Mietrechte.\nE.________ und H.________ AG schlossen eine entsprechende Vereinbarung, die G.________ vorliegt.\n\n5. Der Untermietvertrag zwischen den Parteien über das Mietobjekt\nF.________strasse yy, wird gemäss der in Ziffer 4 genannten Vereinbarung per 31. Juli 2017 aufgehoben. G.________ schuldet E.________\nKantonsgericht Schwyz 3\n\nvorbehältlich der bei der Schlichtungsstelle hinterlegten Mietzinse weder\nMietzins noch Nebenkosten oder andere Entschädigungen. Hingegen\nschuldet die G.________ der Vermieterin H.________ AG Nebenkosten\nseit Mai 2017. Unter diesem Titel hat G.________ gegen E.________\nkeine Ansprüche.\n\n6. Der Arbeitsvertrag zwischen den Parteien wurde per 30. November 2016 aufgehoben. E.________ erhielt einen Lohnausweis. Ihr stehen\nkeine Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis mehr zu.\n\n7. E.________ hat gegen G.________ keinen Anspruch auf Gewinnbeteiligung.\n\n8. Die Parteien bewahren über diese Vereinbarung Stillschweigen.\nAusgenommen ist nur die Offenbarung aus zwingenden Gründen (Gesetz, Abwehr, Vollstreckung). Bestehen Zweifel über die Zulässigkeit der\nOffenbarung, ist die Gegenseite zu informieren und deren Zustimmung\neinzuholen.\n\n9. Mit Erfüllung dieser Vereinbarung sind die Parteien per Saldo aller\nAnsprüche auseinander gesetzt, vorbehalten bleibt nur die Zahlung der\nbei der Schlichtungsbehörde Miete und Pacht Luzern hinterlegten Mietzinse im Umfang von CHF 60'000.00 an E.________ (vgl. Ziff. 3).\n\n10. Dieser Vertrag steht unter folgender Bedingung: Kommt kein Mietvertrag zwischen G.________ und dem Grundeigentümer (H.________\nAG) über das Mietobjekt F.________strasse yy, zustande, verzichtet\nE.________ nicht auf ihre Mietrechte am Mietobjekt und tritt ihren Mietvertrag mit dem Grundeigentümer an G.________ ab, alles mit Wirkung\nab Vertragsunterzeichnung.\n\n11. G.________ erwirbt das gesamte Inventar im Mietobjekt als Sachgesamtheit zu Eigentum. Der Kaufpreis beträgt Fr. 1.00, da das Inventar\nabgeschrieben ist. Der Kaufpreis wurde bar bezahlt. Nutzen und Schaden gehen mit Unterzeichnung an die Käuferin über. G.________ ist die\nKaufsache bestens bekannt und die Käuferin verzichtet deshalb auf alle\nMängelrechte (Sachgewährleistung). Der Kauf des Inventars erfolgt unter\ndem Vorbehalt, dass G.________ Mieterin der Räumlichkeiten an der\nF.________strasse yy wird.\n\n12. Dieser Vertrag bedarf zur Gültigkeit der Schriftform, also der Unterschrift beider Parteien.\n\n13. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages einschliesslich\ndieser Bestimmung bedürfen zur Gültigkeit der Schriftform. Dies gilt auch\nfür den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.\n\n"}