Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 7. November 2017 BEK 2017 138 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann. In Sachen A.________, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen C.________, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, betreffend provisorische Rechtsöffnung (Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Höfe vom 18. August 2017, ZES 2017 80);- hat der Kantonsgerichtsvizepräsident, Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung: - dass die Gesuchstellerin die Verfügung des Bezirksgerichts Höfe vom 18. August 2017, mit welcher das Gesuch um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Höfe vom 15. Februar 2017 abgewiesen wurde, mit Beschwerde vom 31. August 2017 anfocht; - dass die Parteien mit Datum vom 11. Oktober 2017 den folgenden Ver- gleich abschlossen (KG-act. 9/1): 1. E.________ zieht die Beschwerde gegen die Verfügung des Be- zirksgerichts Höfe betreffend provisorische Rechtsöffnung vom 31.08.2017 innert 5 Tagen nach Erfüllung der weiteren Punkte der Ver- einbarung beim Kantonsgericht Schwyz zurück (Verfahren BEK 2017 138). Sollte bis dahin ein Entscheid des Kantonsgerichts ergangen sein, wird E.________ die Forderung über CHF 328'000.00 nicht weiter verfol- gen. Allfällige Gerichtskosten gehen zu Lasten von E.________. Die Par- teikosten tragen beide Parteien selber. Eine Kopie des Schreibens ans Kantonsgericht Schwyz stellt E.________ an G.________ zu. 2. E.________ zieht die Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Hö- fe mit Rückzug der Beschwerde gemäss Ziffer 1 zurück. Sie verlangt beim Betreibungsamt die Löschung des Betreibungsregistereintrages. 3. G.________ zieht das Gesuch um Mietzinsherabsetzung bei der Schlichtungsbehörde Miete und Pacht Luzern innert 5 Tage ab Unter- zeichnung der vorliegenden Vereinbarung zurück. Die hinterlegten Miet- zinse im Umfang von CHF 60'000.00 stehen E.________ zu. Entspre- chend weist G.________ die Schlichtungsbehörde an, den Betrag an E.________ zu überweisen. Eine Kopie des Schreibens an die Schlich- tungsbehörde Miete und Pacht Luzern stellt G.________ an E.________ zu. 4. E.________ erklärt hiermit ihr Einverständnis, dass G.________ mit der H.________ AG über das Mietobjekt F.________strasse yy, ei- nen Mietvertrag abschliesst. E.________ verzichtet auf ihre Mietrechte. E.________ und H.________ AG schlossen eine entsprechende Verein- barung, die G.________ vorliegt. 5. Der Untermietvertrag zwischen den Parteien über das Mietobjekt F.________strasse yy, wird gemäss der in Ziffer 4 genannten Vereinba- rung per 31. Juli 2017 aufgehoben. G.________ schuldet E.________ Kantonsgericht Schwyz 3 vorbehältlich der bei der Schlichtungsstelle hinterlegten Mietzinse weder Mietzins noch Nebenkosten oder andere Entschädigungen. Hingegen schuldet die G.________ der Vermieterin H.________ AG Nebenkosten seit Mai 2017. Unter diesem Titel hat G.________ gegen E.________ keine Ansprüche. 6. Der Arbeitsvertrag zwischen den Parteien wurde per 30. Novem- ber 2016 aufgehoben. E.________ erhielt einen Lohnausweis. Ihr stehen keine Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis mehr zu. 7. E.________ hat gegen G.________ keinen Anspruch auf Gewinn- beteiligung. 8. Die Parteien bewahren über diese Vereinbarung Stillschweigen. Ausgenommen ist nur die Offenbarung aus zwingenden Gründen (Ge- setz, Abwehr, Vollstreckung). Bestehen Zweifel über die Zulässigkeit der Offenbarung, ist die Gegenseite zu informieren und deren Zustimmung einzuholen. 9. Mit Erfüllung dieser Vereinbarung sind die Parteien per Saldo aller Ansprüche auseinander gesetzt, vorbehalten bleibt nur die Zahlung der bei der Schlichtungsbehörde Miete und Pacht Luzern hinterlegten Miet- zinse im Umfang von CHF 60'000.00 an E.________ (vgl. Ziff. 3). 10. Dieser Vertrag steht unter folgender Bedingung: Kommt kein Miet- vertrag zwischen G.________ und dem Grundeigentümer (H.________ AG) über das Mietobjekt F.________strasse yy, zustande, verzichtet E.________ nicht auf ihre Mietrechte am Mietobjekt und tritt ihren Miet- vertrag mit dem Grundeigentümer an G.________ ab, alles mit Wirkung ab Vertragsunterzeichnung. 11. G.________ erwirbt das gesamte Inventar im Mietobjekt als Sach- gesamtheit zu Eigentum. Der Kaufpreis beträgt Fr. 1.00, da das Inventar abgeschrieben ist. Der Kaufpreis wurde bar bezahlt. Nutzen und Scha- den gehen mit Unterzeichnung an die Käuferin über. G.________ ist die Kaufsache bestens bekannt und die Käuferin verzichtet deshalb auf alle Mängelrechte (Sachgewährleistung). Der Kauf des Inventars erfolgt unter dem Vorbehalt, dass G.________ Mieterin der Räumlichkeiten an der F.________strasse yy wird. 12. Dieser Vertrag bedarf zur Gültigkeit der Schriftform, also der Un- terschrift beider Parteien. 13. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages einschliesslich dieser Bestimmung bedürfen zur Gültigkeit der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis. 14. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise un- wirksam oder undurchsetzbar sein, werden die Wirksamkeit und Durch- Kantonsgericht Schwyz 4 setzbarkeit aller übrigen Bestimmungen dieses Vertrages davon nicht berührt. Die unwirksame oder undurchsetzbare Bestimmung ist als durch diejenige wirksame oder durchsetzbare Bestimmung als ersetzt anzuse- hen, die dem von den Parteien mit der unwirksamen oder undurchsetzba- ren Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Analoges gilt im Fall einer Lücke. 15. Dieser Vertrag wird zweifach ausgefertigt. Jede Partei erhält ein Exemplar für ihre Akten. - dass B.________ mit Schreiben vom 16. Oktober 2017 gestützt auf den Vergleich die Abschreibung des Verfahrens beantragte (KG-act. 9); - dass diese Eingabe der Gesuchsgegnerin zugestellt wurde, mit der Ankündigung, das Verfahren werde in ca. zehn Tagen abgeschrieben (KG- act. 10); - dass keine weiteren Eingaben erfolgten; - dass ein Vergleich, eine Klageanerkennung oder ein Klagerückzug gemäss Art. 241 Abs. 2 ZPO die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids haben und das Verfahren gemäss Art. 241 Abs. 3 ZPO abzuschreiben ist; - dass bei einem gerichtlichen Vergleich jede Partei die Prozesskosten nach Massgabe des Vergleichs trägt (Art. 109 Abs. 1 ZPO); - dass der im vorliegenden aussergerichtlichen Vergleich enthaltene Kos- tenantrag ebenfalls als „gerichtlicher Vergleich“ zu qualifizieren ist (Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 109 N 2); - dass somit gemäss Ziff. 1 des Vergleichs die Gerichtskosten durch die Gesuchstellerin zu bezahlen sind und keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen sind; Kantonsgericht Schwyz 5 - dass die Abschreibung des Verfahrens gestützt auf § 40 Abs. 2 JG prä- sidial entschieden werden kann;- Kantonsgericht Schwyz 6 verfügt: 1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 werden der Ge- suchstellerin auferlegt und von ihrem Kostenvorschuss bezogen. Die Ge- richtskasse wird der Gesuchstellerin Fr. 700.00 zurückbezahlen. 3. Die Parteientschädigungen werden wettgeschlagen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zi- vilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 328‘000.00. 5. Zufertigung an die Rechtsvertreter der Parteien (je 2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 7. November 2017 kau