5. Zusammenfassend ist Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung antragsgemäss aufzuheben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.00 sind der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen, nachdem sie das Verfahren durch Nichtbezahlen der betriebenen Forderung bis zur erfolgten Konkurseröffnung verursacht hat. Das Konkursamt hat mit der Gesuchsgegnerin über seine Kosten bzw. die ihm von der Vorinstanz überwiesenen Fr. 3'200.00 abzurechnen.