Der von der Gesuchsgegnerin verlangte Kostenvorschuss von Fr. 750.00 wurde am 1. September 2017 fristgerecht bezahlt (vgl. KG-act. 3). Die Gesuchsgegnerin reichte mit Eingabe vom 11. September 2017 fristgerecht weitere Unterlagen hinsichtlich ihrer Zahlungsfähigkeit ein (KG-act. 9). Die Gesuchstellerin hat sich innert Frist nicht vernehmen lassen, weshalb androhungsgemäss Verzicht auf Einwendungen gegen die Beschwerde anzunehmen ist.