3. Am 31. August 2017 erkannte der Kantonsgerichtspräsident der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu, lud das Konkursamt ein, allfällige Massnahmen im Sinne von Art. 174 Abs. 3 SchKG zu beantragen, wobei die verfügten Kontosperren vorläufig aufrecht erhalten wurden, setzte der Gesuchsgegnerin Frist, um zusätzliche Angaben hinsichtlich ihrer Zahlungsfähigkeit zu machen und setzte der Gesuchstellerin Frist zur Beschwerdeantwort an (KGact. 3).