Der Einzelrichter lud die Parteien zur Verhandlung am 22. August 2017 vor und bezifferte die zu tilgende Forderung auf total Fr. 3'681.65, zuzüglich Gerichtskosten von Fr. 300.00 (Vi-act. E/8). Die Gesuchsgegnerin erschien nicht zur Verhandlung und reichte auch keine Quittungen über die Tilgung der Schuld ein. Der Einzelrichter eröffnete am 22. August 2017 den Konkurs (Dispositivziff. 1). Die Gerichtskosten von Fr. 300.00 wurden der Gesuchsgegnerin bzw. Konkursmasse auferlegt und vom Kostenvorschuss der Gesuchstellerin von Fr. 3'500.00 bezogen. Den Rest des Kostenvorschusses von Fr. 3'200.00 wurden dem Konkursamt überwiesen (Ziff. 3).