{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-09-28", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-137_2017-09-28.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "322d46df4e8635bda6fd5e027f97701c"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-137_2017-09-28.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_137_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d278442659673b34bf8fc518927fe934aea1510ce801ff344844e288d93bd0c09bbb4e5740dfc7fdd6d93fad5fa12c057bea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d278442659673b34bf8fc518927fe934aea1510ce801ff344844e288d93bd0c09bbb4e5740dfc7fdd6d93fad5fa12c057bea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_137", "Checksum": "54898b3ef0d5fc8b257e1fbbf02cf496"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 137"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 28.09.2017 BEK 2017 137"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Konkurseröffnung | Höfe ER SchKG/Liq.-Sachen"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:30:14", "Checksum": "da571de527c8a068d45ecbbf3eb443ed", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 28.09.2017 BEK 2017 137\nRegeste:\nKonkurseröffnung | Höfe ER SchKG/Liq.-Sachen\n\nb) Die Gesuchsgegnerin hat im Jahr 2016 einen Gewinn von\nFr. 147'661.00 (KG-act. 1/7) und in den ersten 8 Monaten des Jahres 2017\nvon Fr. 52'474.00 erzielt (KG-act. 9/1). Gemäss Zwischenabschluss per\n1. September 2017 steht den Aktiven von Fr. 550'235.00 ein Fremdkapital von\nFr. 136'828.00 gegenüber, sodass das Fremdkapital die Aktiven nicht übersteigt und die Gesellschaft nicht überschuldet ist (KG-act. 9/1). Die vier weiteren Betreibungen mit Konkursandrohung gemäss Betreibungsregisterauszug\nvom 28. August 2017 (KG-act. 1/11) sind bezahlt (KG-act. 9/15). Zur Deckung\nder noch offenen Gläubigerforderungen sind Fr. 80'000.00 auf das Klientengeldkonto des Rechtsvertreters des Gesuchsgegnerin überwiesen worden\n(KG-act. 1/9, 1/10 und 9/4), wovon per 1. September 2017, nach diversen\nZahlungen, noch Fr. 46'398.85 vorhanden waren (KG-act. 9/4). Überdies hat\ndie Gesuchsgegnerin offene Forderungen aus Lieferungen und Leistungen\nvon Fr. 12'057.80 (KG-act. 9/5) und noch nicht verrechnete Arbeiten von\nFr. 22'327.50 (KG-act. 9/6). Dem stehen feste Verbindlichkeiten per 1. September 2017 von Fr. 55'639.45 und Verbindlichkeiten mit Aussicht auf Stundung von Fr. 42'177.40 gegenüber (KG-act. 9/7). Die Steuerverwaltung des\nKantons Schwyz hat die ausstehenden Steuerschulden von Fr. 33'496.20 bereits auf Fr. 30'699.70 reduziert den verbleibenden Gesamtbetrag bis Ende\nJanuar 2018 gestundet und monatliche Ratenzahlungen ab 31. Januar 2018\nvon Fr. 1'000.00 bewilligt (KG-act. 9/10). Insgesamt gesehen hat die Gesuchsgegnerin ihre Zahlungsfähigkeit somit glaubhaft gemacht. Bedenken\nKantonsgericht Schwyz 5\n\nerwecken zwar die grosse Zahl von Betreibungen seit 2012 und der offensichtliche Liquiditätsengpass, welcher letztlich zur Konkurseröffnung führte. Zu\nberücksichtigen ist jedoch auch, dass die Gesuchsgegnerin mit Gewinn arbeitet, die Zukunftsaussichten somit gut sind und es ihr innert kurzer Zeit gelungen ist, weitere Geldmittel erhältlich zu machen und mit den Gläubigern Vereinbarungen zu treffen.\n\n5. Zusammenfassend ist Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung\nantragsgemäss aufzuheben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von\nFr. 750.00 sind der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen, nachdem sie das Verfahren durch Nichtbezahlen der betriebenen Forderung bis zur erfolgten Konkurseröffnung verursacht hat. Das Konkursamt hat mit der Gesuchsgegnerin über\nseine Kosten bzw. die ihm von der Vorinstanz überwiesenen Fr. 3'200.00 abzurechnen.\n\nDa der Beschwerde entsprochen wird und die Gläubigerin einer Aufhebung\ndes Konkursentscheids nicht opponiert, entfällt ein rechtlich geschütztes Interesse (Art. 76 BGG) an der Erhebung einer (innert 30 Tagen möglichen) Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht (Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG), weshalb von einer förmlichen Rechtsmittelbelehrung im Dispositiv abgesehen\nwerden kann;-\nKantonsgericht Schwyz 6\n\nbeschlossen:\n\n1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung aufgehoben und das Konkursbegehren abgewiesen.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.00 werden der Gesuchsgegnerin auferlegt und vom geleisteten Vorschuss bezogen.\n\n3. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die C.________ (1/R),\ndas Konkurs- und Grundbuchamt Höfe (1/R), das Betreibungsamt Höfe\n(1/R), das Handelsregister des Kantons Schwyz (1/R), die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv) und unter Rückgabe der Akten an die\nVorinstanz (2/R).\n\nNamens der Beschwerdekammer\nDer Kantonsgerichtspräsident\n\nVersand 29. September 2017 kau\n"}