{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-09-28", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-137_2017-09-28.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "322d46df4e8635bda6fd5e027f97701c"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-137_2017-09-28.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_137_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d278442659673b34bf8fc518927fe934aea1510ce801ff344844e288d93bd0c09bbb4e5740dfc7fdd6d93fad5fa12c057bea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d278442659673b34bf8fc518927fe934aea1510ce801ff344844e288d93bd0c09bbb4e5740dfc7fdd6d93fad5fa12c057bea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_137", "Checksum": "54898b3ef0d5fc8b257e1fbbf02cf496"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 137"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 28.09.2017 BEK 2017 137"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Konkurseröffnung | Höfe ER SchKG/Liq.-Sachen"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:30:14", "Checksum": "da571de527c8a068d45ecbbf3eb443ed", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 28.09.2017 BEK 2017 137\nRegeste:\nKonkurseröffnung | Höfe ER SchKG/Liq.-Sachen\n\n Kantonsgericht Schwyz\n\nBeschluss vom 28. September 2017\nBEK 2017 137\n\nMitwirkend Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin,\nKantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin.\n\nIn Sachen A.________ AG,\nGesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,\nvertreten durch Rechtsanwalt B.________,\n\ngegen\n\nC.________,\nGesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,\n\nbetreffend Konkurseröffnung\n(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe\nvom 22. August 2017, ZES 2017 325);-\n\nhat die Beschwerdekammer,\nKantonsgericht Schwyz 2\n\nnachdem sich ergeben und in Erwägung:\n\n1. Das Betreibungsamt Höfe drohte der A.________ AG (nachfolgend:\nGesuchsgegnerin) in der Betreibung Nr. zz am 23. März 2017 für zwei Forderungen der C.________ (nachfolgend: Gesuchstellerin) von total Fr. 3'401.20\nnebst Zins und Fr. 130.60 Betreibungskosten den Konkurs an (Vi-act. B/KB 2).\nDie Gläubigerin stellte bei der Vorinstanz am 12. Juni 2017 das Konkursbegehren (Vi-act. A/I). Der Einzelrichter lud die Parteien zur Verhandlung am\n22. August 2017 vor und bezifferte die zu tilgende Forderung auf total\nFr. 3'681.65, zuzüglich Gerichtskosten von Fr. 300.00 (Vi-act. E/8). Die Gesuchsgegnerin erschien nicht zur Verhandlung und reichte auch keine Quittungen über die Tilgung der Schuld ein. Der Einzelrichter eröffnete am 22. August 2017 den Konkurs (Dispositivziff. 1). Die Gerichtskosten von Fr. 300.00\nwurden der Gesuchsgegnerin bzw. Konkursmasse auferlegt und vom Kostenvorschuss der Gesuchstellerin von Fr. 3'500.00 bezogen. Den Rest des Kostenvorschusses von Fr. 3'200.00 wurden dem Konkursamt überwiesen\n(Ziff. 3).\n\n2. Die Gesuchsgegnerin erhob am 31. August 2017 beim Kantonsgericht\nBeschwerde und stellte die folgenden Rechtsbegehren:\n\n1. Es sei der am 22. August 2017, 15.00 Uhr, vom Einzelrichter des\nBezirkes Höfe über die A.________ AG erhobene Konkurs aufzuheben.\n\n2. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen.\n\n3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge.\n\nSie teilte dem Kantonsgericht mit, dass die Forderung, welche zur Konkurseröffnung geführt habe, dem Betreibungsamt Höfe per 23. August 2017 bezahlt worden sei. Am 25. August 2017 seien zudem die Gerichtskosten von\nFr. 300.00 dem Bezirksgericht Höfe überwiesen worden. Ebenso sei die ausserrechtliche Entschädigung von Fr. 50.00 der Gesuchstellerin bezahlt wor-\nKantonsgericht Schwyz 3\n\nden. Die Beschwerdeführerin verfüge über die erforderlichen Mittel, um als\nzahlungsfähig zu gelten.\n\n3. Am 31. August 2017 erkannte der Kantonsgerichtspräsident der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu, lud das Konkursamt ein, allfällige Massnahmen im Sinne von Art. 174 Abs. 3 SchKG zu beantragen, wobei die verfügten Kontosperren vorläufig aufrecht erhalten wurden, setzte der Gesuchsgegnerin Frist, um zusätzliche Angaben hinsichtlich ihrer Zahlungsfähigkeit zu\nmachen und setzte der Gesuchstellerin Frist zur Beschwerdeantwort an (KGact. 3).\n\nAm 1. September 2017 schlug das Konkursamt vor, von den bereits angeordneten sichernden Massnahmen die Schliessung des Geschäftsbetriebes\n(yy(Praxis)) wieder aufzuheben (KG-act. 4+6). Mit Schreiben vom 4. September 2017 teilte der Kantonsgerichtspräsident dem Konkursamt mit, dass keine\nEinwendungen dagegen erhoben würden (KG-act. 5).\n\nDer von der Gesuchsgegnerin verlangte Kostenvorschuss von Fr. 750.00\nwurde am 1. September 2017 fristgerecht bezahlt (vgl. KG-act. 3). Die Gesuchsgegnerin reichte mit Eingabe vom 11. September 2017 fristgerecht weitere Unterlagen hinsichtlich ihrer Zahlungsfähigkeit ein (KG-act. 9). Die Gesuchstellerin hat sich innert Frist nicht vernehmen lassen, weshalb androhungsgemäss Verzicht auf Einwendungen gegen die Beschwerde anzunehmen ist.\n\n4. Beschwerdegründe nach Art. 320 ZPO werden gegen die Konkurseröffnung keine vorgebracht. Die Beschwerdeinstanz kann aber nach Art. 174\nAbs. 2 SchKG die Konkurseröffnung auch aufheben, wenn die Schuldnerin\nerstens durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich\nZinsen und Kosten, getilgt (Ziff. 1) oder der geschuldete Betrag zuhanden des\nGläubigers hinterlegt ist (Ziff. 2) oder der Gläubiger auf die Durchführung des\nKantonsgericht Schwyz 4\n\nKonkurses verzichtet (Ziff. 3) und zweitens die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht.\n\na) Die Gesuchsgegnerin hat innert der Weiterziehungsfrist die Konkursforderung vollumfänglich bezahlt (KG-act. 1/2 und 1/3), inkl. Gerichtskosten des\nBezirksgerichts Höfe (KG-act. 1/5) und Parteientschädigung (KG-act. 1/6),\nwomit die erste Voraussetzung für die beantragte Konkursaufhebung im Sinne\nvon Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG erfüllt ist.\n\n"}