Kantonsgericht Schwyz Beschluss vom 28. September 2017 BEK 2017 137 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin. In Sachen A.________ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen C.________, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, betreffend Konkurseröffnung (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 22. August 2017, ZES 2017 325);- hat die Beschwerdekammer, Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung: 1. Das Betreibungsamt Höfe drohte der A.________ AG (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) in der Betreibung Nr. zz am 23. März 2017 für zwei Forde- rungen der C.________ (nachfolgend: Gesuchstellerin) von total Fr. 3'401.20 nebst Zins und Fr. 130.60 Betreibungskosten den Konkurs an (Vi-act. B/KB 2). Die Gläubigerin stellte bei der Vorinstanz am 12. Juni 2017 das Konkursbe- gehren (Vi-act. A/I). Der Einzelrichter lud die Parteien zur Verhandlung am 22. August 2017 vor und bezifferte die zu tilgende Forderung auf total Fr. 3'681.65, zuzüglich Gerichtskosten von Fr. 300.00 (Vi-act. E/8). Die Ge- suchsgegnerin erschien nicht zur Verhandlung und reichte auch keine Quit- tungen über die Tilgung der Schuld ein. Der Einzelrichter eröffnete am 22. Au- gust 2017 den Konkurs (Dispositivziff. 1). Die Gerichtskosten von Fr. 300.00 wurden der Gesuchsgegnerin bzw. Konkursmasse auferlegt und vom Kosten- vorschuss der Gesuchstellerin von Fr. 3'500.00 bezogen. Den Rest des Kos- tenvorschusses von Fr. 3'200.00 wurden dem Konkursamt überwiesen (Ziff. 3). 2. Die Gesuchsgegnerin erhob am 31. August 2017 beim Kantonsgericht Beschwerde und stellte die folgenden Rechtsbegehren: 1. Es sei der am 22. August 2017, 15.00 Uhr, vom Einzelrichter des Bezirkes Höfe über die A.________ AG erhobene Konkurs aufzu- heben. 2. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Sie teilte dem Kantonsgericht mit, dass die Forderung, welche zur Konkur- seröffnung geführt habe, dem Betreibungsamt Höfe per 23. August 2017 be- zahlt worden sei. Am 25. August 2017 seien zudem die Gerichtskosten von Fr. 300.00 dem Bezirksgericht Höfe überwiesen worden. Ebenso sei die aus- serrechtliche Entschädigung von Fr. 50.00 der Gesuchstellerin bezahlt wor- Kantonsgericht Schwyz 3 den. Die Beschwerdeführerin verfüge über die erforderlichen Mittel, um als zahlungsfähig zu gelten. 3. Am 31. August 2017 erkannte der Kantonsgerichtspräsident der Be- schwerde aufschiebende Wirkung zu, lud das Konkursamt ein, allfällige Mass- nahmen im Sinne von Art. 174 Abs. 3 SchKG zu beantragen, wobei die ver- fügten Kontosperren vorläufig aufrecht erhalten wurden, setzte der Gesuchs- gegnerin Frist, um zusätzliche Angaben hinsichtlich ihrer Zahlungsfähigkeit zu machen und setzte der Gesuchstellerin Frist zur Beschwerdeantwort an (KG- act. 3). Am 1. September 2017 schlug das Konkursamt vor, von den bereits angeord- neten sichernden Massnahmen die Schliessung des Geschäftsbetriebes (yy(Praxis)) wieder aufzuheben (KG-act. 4+6). Mit Schreiben vom 4. Septem- ber 2017 teilte der Kantonsgerichtspräsident dem Konkursamt mit, dass keine Einwendungen dagegen erhoben würden (KG-act. 5). Der von der Gesuchsgegnerin verlangte Kostenvorschuss von Fr. 750.00 wurde am 1. September 2017 fristgerecht bezahlt (vgl. KG-act. 3). Die Ge- suchsgegnerin reichte mit Eingabe vom 11. September 2017 fristgerecht wei- tere Unterlagen hinsichtlich ihrer Zahlungsfähigkeit ein (KG-act. 9). Die Ge- suchstellerin hat sich innert Frist nicht vernehmen lassen, weshalb andro- hungsgemäss Verzicht auf Einwendungen gegen die Beschwerde anzuneh- men ist. 4. Beschwerdegründe nach Art. 320 ZPO werden gegen die Konkurseröff- nung keine vorgebracht. Die Beschwerdeinstanz kann aber nach Art. 174 Abs. 2 SchKG die Konkurseröffnung auch aufheben, wenn die Schuldnerin erstens durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich Zinsen und Kosten, getilgt (Ziff. 1) oder der geschuldete Betrag zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Ziff. 2) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Kantonsgericht Schwyz 4 Konkurses verzichtet (Ziff. 3) und zweitens die Schuldnerin ihre Zahlungs- fähigkeit glaubhaft macht. a) Die Gesuchsgegnerin hat innert der Weiterziehungsfrist die Konkursfor- derung vollumfänglich bezahlt (KG-act. 1/2 und 1/3), inkl. Gerichtskosten des Bezirksgerichts Höfe (KG-act. 1/5) und Parteientschädigung (KG-act. 1/6), womit die erste Voraussetzung für die beantragte Konkursaufhebung im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG erfüllt ist. b) Die Gesuchsgegnerin hat im Jahr 2016 einen Gewinn von Fr. 147'661.00 (KG-act. 1/7) und in den ersten 8 Monaten des Jahres 2017 von Fr. 52'474.00 erzielt (KG-act. 9/1). Gemäss Zwischenabschluss per 1. September 2017 steht den Aktiven von Fr. 550'235.00 ein Fremdkapital von Fr. 136'828.00 gegenüber, sodass das Fremdkapital die Aktiven nicht über- steigt und die Gesellschaft nicht überschuldet ist (KG-act. 9/1). Die vier weite- ren Betreibungen mit Konkursandrohung gemäss Betreibungsregisterauszug vom 28. August 2017 (KG-act. 1/11) sind bezahlt (KG-act. 9/15). Zur Deckung der noch offenen Gläubigerforderungen sind Fr. 80'000.00 auf das Klienten- geldkonto des Rechtsvertreters des Gesuchsgegnerin überwiesen worden (KG-act. 1/9, 1/10 und 9/4), wovon per 1. September 2017, nach diversen Zahlungen, noch Fr. 46'398.85 vorhanden waren (KG-act. 9/4). Überdies hat die Gesuchsgegnerin offene Forderungen aus Lieferungen und Leistungen von Fr. 12'057.80 (KG-act. 9/5) und noch nicht verrechnete Arbeiten von Fr. 22'327.50 (KG-act. 9/6). Dem stehen feste Verbindlichkeiten per 1. Sep- tember 2017 von Fr. 55'639.45 und Verbindlichkeiten mit Aussicht auf Stun- dung von Fr. 42'177.40 gegenüber (KG-act. 9/7). Die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz hat die ausstehenden Steuerschulden von Fr. 33'496.20 be- reits auf Fr. 30'699.70 reduziert den verbleibenden Gesamtbetrag bis Ende Januar 2018 gestundet und monatliche Ratenzahlungen ab 31. Januar 2018 von Fr. 1'000.00 bewilligt (KG-act. 9/10). Insgesamt gesehen hat die Ge- suchsgegnerin ihre Zahlungsfähigkeit somit glaubhaft gemacht. Bedenken Kantonsgericht Schwyz 5 erwecken zwar die grosse Zahl von Betreibungen seit 2012 und der offen- sichtliche Liquiditätsengpass, welcher letztlich zur Konkurseröffnung führte. Zu berücksichtigen ist jedoch auch, dass die Gesuchsgegnerin mit Gewinn arbei- tet, die Zukunftsaussichten somit gut sind und es ihr innert kurzer Zeit gelun- gen ist, weitere Geldmittel erhältlich zu machen und mit den Gläubigern Ver- einbarungen zu treffen. 5. Zusammenfassend ist Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung antragsgemäss aufzuheben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.00 sind der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen, nachdem sie das Verfah- ren durch Nichtbezahlen der betriebenen Forderung bis zur erfolgten Konkur- seröffnung verursacht hat. Das Konkursamt hat mit der Gesuchsgegnerin über seine Kosten bzw. die ihm von der Vorinstanz überwiesenen Fr. 3'200.00 ab- zurechnen. Da der Beschwerde entsprochen wird und die Gläubigerin einer Aufhebung des Konkursentscheids nicht opponiert, entfällt ein rechtlich geschütztes Inter- esse (Art. 76 BGG) an der Erhebung einer (innert 30 Tagen möglichen) Be- schwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht (Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG), wes- halb von einer förmlichen Rechtsmittelbelehrung im Dispositiv abgesehen werden kann;- Kantonsgericht Schwyz 6 beschlossen: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer 1 der angefochte- nen Verfügung aufgehoben und das Konkursbegehren abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.00 werden der Ge- suchsgegnerin auferlegt und vom geleisteten Vorschuss bezogen. 3. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die C.________ (1/R), das Konkurs- und Grundbuchamt Höfe (1/R), das Betreibungsamt Höfe (1/R), das Handelsregister des Kantons Schwyz (1/R), die Kantonsge- richtskasse (1/ü, im Dispositiv) und unter Rückgabe der Akten an die Vorinstanz (2/R). Namens der Beschwerdekammer Der Kantonsgerichtspräsident Versand 29. September 2017 kau