5. Für den Beschuldigten war im Zeitpunkt der Zustellung nicht absehbar, dass der angefochtene Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten dem Bezirksgericht vorgelegt würde. Die Anfechtung bereits des Entscheides des Bezirksgerichtspräsidenten ist deshalb nachvollziehbar. Dementsprechend rechtfertigt es sich, die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen. 6. Über Nichteintreten kann gemäss § 40 Abs. 2 JG präsidialiter entschieden werden;- Kantonsgericht Schwyz 9 verfügt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.