Ein nachträgliches Verfahren, gestützt auf welches Sicherheitshaft angeordnet werden könnte, ist zudem nicht ersichtlich. Schliesslich nennen weder die angefochtene Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten vom 24. August 2017 noch der Beschluss des Bezirksgerichts vom 8./9./10.11. September 2016 (recte: 2017) eine gesetzliche Grundlage für eine Delegation der Kompetenz zur definitiven Anordnung von Sicherheitshaft an den Bezirksgerichtspräsidenten.