Der Vollständigkeit halber bleibt darauf hinzuweisen, dass die eidgenössische Strafprozessordnung entgegen der früheren kantonalen Regelung in § 97 StPO-SZ keine Zuständigkeit des Präsidenten des erstinstanzlichen Gerichts zur definitiven Anordnung von Sicherheitshaft mehr vorsieht, auch nicht bei nachträglichen Entscheiden des Gerichts (§ 118 JG). Ein nachträgliches Verfahren, gestützt auf welches Sicherheitshaft angeordnet werden könnte, ist zudem nicht ersichtlich.