Anordnung der Haft kann keine Beschwerde erhoben werden, weil sonst vor der Rechtsmittelinstanz jene Frage anhängig gemacht würde, welche noch durch die erste Instanz zu beurteilen wäre (BGE 138 IV 92, E. 2 per analogiam). Auf die Beschwerde ist auch aus diesem Grund nicht einzutreten. Dem Beschuldigten steht die Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Küssnacht vom 8./9./10.11. September 2016 (recte: 2017) offen.