entschieden werden. Das Bezirksgericht Küssnacht hat mit Beschluss vom 8./9./10.11. September 2016 (recte: 2017) die Verfügung seines Präsidenten vom 24. August 2017 genehmigt und die Sicherheitshaft bis zum 16. Oktober 2017 verlängert (KG-act. 10/1). Die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten vom 24. August 2017 erweist sich somit im Ergebnis als superprovisorische Anordnung, welche ohne Anhörung der Parteien ergehen konnte (vgl. BGE 137 IV 230 E. 2.2.1; 137 IV 237 E. 2.2.1). Gegen die superprovisorische Kantonsgericht Schwyz 8