Der Bezirksgerichtspräsident hat die Verlängerung der Sicherheitshaft am 24. August 2017, einen Tag vor Ablauf der vom Bezirksgericht Küssnacht mit Beschluss vom 29. Mai 2017 angeordneten Sicherheitshaft, vorläufig bis zum 30. September 2017 angeordnet. Der Entscheid des Bezirksgerichtsgerichtspräsidenten war dringlich, weil die Zuständigkeit erst mit der Abschreibung des Berufungsverfahrens am 14. August 2017 wieder auf das Bezirksgericht übergegangen war, bis zum 24. August 2017 noch kein Entscheid des Bezirksgerichts vorlag und der Beschuldigte am 25. August 2017 aus der Sicherheitshaft entlassen worden wäre. Gemäss § 40 Abs. 2 JG kann über vorsorgliche Massnahmen präsidialiter