b) Angefochten ist vorliegend jedoch nicht der Beschluss des Bezirksgerichts Küssnacht vom 8./9./10.11. September 2016 (recte: 2017), sondern die Verfügung seines Präsidenten vom 24. August 2017. Der Bezirksgerichtspräsident hat die Verlängerung der Sicherheitshaft am 24. August 2017, einen Tag vor Ablauf der vom Bezirksgericht Küssnacht mit Beschluss vom 29. Mai 2017 angeordneten Sicherheitshaft, vorläufig bis zum 30. September 2017 angeordnet.