ches die Strafe oder die Massnahme ausgesprochen hat, ebenfalls für die Entlassung aus der Sicherheitshaft zuständig ist (E. 2.2. f.). Vorliegend geht es um die Verlängerung einer durch das erstinstanzliche Gericht gestützt auf Art. 231 Abs. 1 StPO angeordneten Sicherheitshaft. Der angefochtene Entscheid wurde gefällt, nachdem der Kantonsgerichtspräsident die Berufung mit Rechtskraftwirkung gemäss Art. 437 StPO abgeschrieben hatte und die diesbezügliche Rechtsmittelfrist an das Bundesgericht noch offen war. Gestützt auf die dargelegte Rechtslage war das erstinstanzliche Gericht dennoch nicht offensichtlich unzuständig für die Verlängerung der Sicherheitshaft.