440 StPO kann zudem die Vollzugsbehörde in dringenden Fällen die verurteilte Person zur Sicherung des Vollzugs der Strafe oder der Massnahme in Sicherheitshaft setzen. Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen dem urteilenden Gericht und der Vollzugsbehörde zur Anordnung von Sicherheitshaft ist nicht einfach. Zwar sind mit der Abschreibung der Berufung durch den Kantonsgerichtspräsidenten vom 14. August 2017 diese Verfügung am selben Tag (Art. 437 Abs. 3 StPO) und das Urteil des Bezirksgerichts Küssnacht vom 29. Mai 2017 rückwirkend per 29. Mai 2017 in Rechtskraft erwachsen (Art. 437 Abs. 1 f. StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kommt Art.