Diesen Anforderungen vermag die Beschwerdeschrift nicht zu genügen. Sie setzt sich mit dem Argument des Bezirksgerichtspräsidenten, dass Fluchtgefahr bestehe und der Strafvollzug gefährdet sei, nicht auseinander. Die Behauptung, es seien mehrfach Schweizer Gesetze verletzt worden, genügt als Beschwerdebegründung nicht. Eine nochmalige Nachfrist zur Verbesserung ist nicht anzusetzen, da die Nachfrist nicht zur materiellen Verbesserung einer mangelhaft begründeten Eingabe verwendet werden darf (Hafner/Fischer, a.a.O., N 22 zu Art. 110 StPO) und das Gesetz ohnehin nicht eine mehrmalige Nachfristansetzung vorsieht. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten.