385 Abs. 1 StPO ist in der Rechtsmittelschrift unter anderem anzugeben, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel angerufen werden. Die Rechtsmittelschrift muss sich deshalb mit allen (selbständigen) Begründungen der Vorinstanz auseinandersetzen, und angeben, wie anstelle des vorinstanzlichen Dispositivs zu entscheiden ist, ansonsten ein Nichteintretensentscheid der Rechtsmittelinstanz ergeht (Martin Ziegler/Stefan Keller, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, N 1a und 4 zu Art. 385). Kantonsgericht Schwyz 6