Innert der gesetzten Frist hat der Beschuldigte am 1. September 2017 eine verbesserte Eingabe eingereicht, welche unterzeichnet ist (KG-act. 6). Diese Kantonsgericht Schwyz 5 ist nachfolgend näher zu prüfen (vgl. E. 3). Androhungsgemäss nicht einzutreten ist dagegen auf das gleichzeitig eingereichte Begleitschreiben (KGact. 6/1), weil es nicht unterzeichnet ist und wiederum wüste Beschimpfungen enthält wie: "E.________ Hör mal, Du korrupt schmutzige lutheranische Schwein. (Oder christianische Schwein)". Gleiches gilt für das Schreiben an Bezirksrichter C.________ (KG-act. 4).