Vorliegend ist die Eingabe vom 28. August 2017 (KG-act. 2) nicht unterzeichnet und war nur schon deshalb zur Verbesserung zurückzuweisen. Sie enthält mehrfache, wüste Beschimpfungen des Vorderrichters wie: "D.________, hör mal Du korrupt Schwein! Du schmutzige korrupt Schwein." Im Übrigen ist die Eingabe zum grossen Teil inhaltlich unverständlich. Sie war auch deshalb zur Verbesserung zurückzuweisen. Dass aus der Eingabe immerhin zu schliessen ist, dass der Beschuldigte mit der Verlängerung der Sicherheitshaft überhaupt nicht einverstanden ist, vermag daran nichts zu ändern.