2. Gemäss Art. 110 Abs. 4 StPO kann die Verfahrensleitung unleserliche, unverständliche, ungebührliche oder weitschweifige Eingaben zurückweisen; sie setzt eine Frist zur Überarbeitung und weist darauf hin, dass die Eingabe, falls sie nicht überarbeitet werde, unbeachtet bleibt. Als ungebührlich im Sinne dieser Bestimmung gilt jede Eingabe, welche gegen den gebotenen prozessualen Anstand verstösst. Bei sachlicher Kritik ist Ungebührlichkeit nur sehr zurückhaltend anzunehmen und übertriebene Kritik ist bis zu einem gewissen Grad hinzunehmen (Hafner/Fischer, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, N 25 zu Art. 110 StPO).