Am 1. September 2017 reichte der Beschuldigte eine verbesserte Beschwerde (KG-act. 6) sowie ein weiteres, nicht näher adressiertes, wiederum Beschimpfungen enthaltendes Schreiben (KG-act. 6/1) ein. d) Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Beschwerdevernehmlassung vom 7. September 2017 (KG-act. 8) und der Bezirksgerichtspräsident mit Vernehmlassung vom 11. September 2017 (KG-act. 10) die Abweisung der Beschwerde. Gleichzeitig überweist der Bezirksgerichtspräsident den Beschluss Kantonsgericht Schwyz 4