Nachdem die Eingabe vom 28. August 2017 wiederholte, wüste Beschimpfungen des Vorderrichters enthält, über weite Strecken nicht verständlich und nicht unterzeichnet ist, setzte der Kantonsgerichtspräsident dem Beschuldigten am 30. August 2017 eine Nachfrist von 10 Tagen zur Verbesserung der Beschwerde unter Androhung des Nichteintretens an (KG-act. 3). Gleich wurde mit einem weiteren Schreiben verfahren, welches der Beschuldigte an C.________, Mitglied des Spruchkörpers des Bezirksgerichts Küssnacht gemäss Urteil vom 29. Mai 2017, gerichtet hatte (KG-act. 4, 4/1, 5).