c) Gegen diese Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten reichte der Beschuldigte persönlich (ohne seinen amtlichen Verteidiger) mit Postaufgabe vom 28. August 2017 eine Eingabe an das Bezirksgericht Küssnacht ein, aus welcher hervorging, dass er mit der Sicherheitshaft nicht einverstanden ist und sinngemäss die umgehende Freilassung aus der Sicherheitshaft verlangt (KGact. 2). Die Eingabe wurde vom Bezirksgericht Küssnacht zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht überwiesen (KG-act. 1).