b) Am 24. August 2017 verfügte der Bezirksgerichtspräsident Küssnacht betreffend Verlängerung der Sicherheitshaft was folgt: 1. Die gegen A.________ mit Urteil des Bezirksgerichts Küssnacht vom 29.05.2017 bis zum 25.8.2017 vorläufig angeordnete bzw. verlängerte Sicherheitshaft wird erneut vorläufig bis zum 30.09.2017 verlängert. 2. Der Beschuldigte kann jederzeit beim Gerichtspräsidenten ein Gesuch um Entlassung aus der Sicherheitshaft stellen. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. [Rechtsmittel] Kantonsgericht Schwyz 3 5. [Zustellung]