Zwangsmassnahmengericht angeordnete Sicherheitshaft gegenüber dem Beschuldigten bis zum 25. August 2017. Eine gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde des Beschuldigten hat die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts am 6. Juli 2017 abgewiesen, wobei die Beschwerdekammer den Haftgrund der Fluchtgefahr bejahte (BEK 2017 10). Mit Verfügung vom 14. August 2017 hat der Kantonsgerichtspräsident die vom Beschuldigten mit persönlichem Schreiben (ohne seinen Verteidiger) angemeldete Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts abgeschrieben, nachdem innert Frist keine Berufungserklärung eingegangen war (STK 2017 33).