{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-09-19", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-136_2017-09-19.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "e01da696d5b84e6fe933d9067127e464"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-136_2017-09-19.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_136_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2213684b5e2f185be51abc25427d945e3a5d0e15dd0b62d465d471e00ce075f4d916e2d863f86c9c622a65e3948123775ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2213684b5e2f185be51abc25427d945e3a5d0e15dd0b62d465d471e00ce075f4d916e2d863f86c9c622a65e3948123775ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_136", "Checksum": "79c1763ddfb9747bb000a79cd674d516"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 136"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 19.09.2017 BEK 2017 136"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Präsidial"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verlängerung der Sicherheitshaft | Zwangsmassnahmen/Haft"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:33:12", "Checksum": "500e1853bd9f7fbfe153d085de1fa12d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 19.09.2017 BEK 2017 136\nRegeste:\nVerlängerung der Sicherheitshaft | Zwangsmassnahmen/Haft\n\nches die Strafe oder die Massnahme ausgesprochen hat, ebenfalls für die\nEntlassung aus der Sicherheitshaft zuständig ist (E. 2.2. f.).\n\nVorliegend geht es um die Verlängerung einer durch das erstinstanzliche Gericht gestützt auf Art. 231 Abs. 1 StPO angeordneten Sicherheitshaft. Der angefochtene Entscheid wurde gefällt, nachdem der Kantonsgerichtspräsident\ndie Berufung mit Rechtskraftwirkung gemäss Art. 437 StPO abgeschrieben\nhatte und die diesbezügliche Rechtsmittelfrist an das Bundesgericht noch offen war. Gestützt auf die dargelegte Rechtslage war das erstinstanzliche Gericht dennoch nicht offensichtlich unzuständig für die Verlängerung der Sicherheitshaft.\n\nb) Angefochten ist vorliegend jedoch nicht der Beschluss des Bezirksgerichts\nKüssnacht vom 8./9./10.11. September 2016 (recte: 2017), sondern die Verfügung seines Präsidenten vom 24. August 2017. Der Bezirksgerichtspräsident\nhat die Verlängerung der Sicherheitshaft am 24. August 2017, einen Tag vor\nAblauf der vom Bezirksgericht Küssnacht mit Beschluss vom 29. Mai 2017\nangeordneten Sicherheitshaft, vorläufig bis zum 30. September 2017 angeordnet. Der Entscheid des Bezirksgerichtsgerichtspräsidenten war dringlich,\nweil die Zuständigkeit erst mit der Abschreibung des Berufungsverfahrens am\n14. August 2017 wieder auf das Bezirksgericht übergegangen war, bis zum\n24. August 2017 noch kein Entscheid des Bezirksgerichts vorlag und der Beschuldigte am 25. August 2017 aus der Sicherheitshaft entlassen worden wäre. Gemäss § 40 Abs. 2 JG kann über vorsorgliche Massnahmen präsidialiter\nentschieden werden. Das Bezirksgericht Küssnacht hat mit Beschluss vom\n8./9./10.11. September 2016 (recte: 2017) die Verfügung seines Präsidenten\nvom 24. August 2017 genehmigt und die Sicherheitshaft bis zum 16. Oktober\n2017 verlängert (KG-act. 10/1). Die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten\nvom 24. August 2017 erweist sich somit im Ergebnis als superprovisorische\nAnordnung, welche ohne Anhörung der Parteien ergehen konnte (vgl.\nBGE 137 IV 230 E. 2.2.1; 137 IV 237 E. 2.2.1). Gegen die superprovisorische\nKantonsgericht Schwyz 8\n\nAnordnung der Haft kann keine Beschwerde erhoben werden, weil sonst vor\nder Rechtsmittelinstanz jene Frage anhängig gemacht würde, welche noch\ndurch die erste Instanz zu beurteilen wäre (BGE 138 IV 92, E. 2 per analogiam).\n\nAuf die Beschwerde ist auch aus diesem Grund nicht einzutreten. Dem Beschuldigten steht die Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichts\nKüssnacht vom 8./9./10.11. September 2016 (recte: 2017) offen.\n\nDer Vollständigkeit halber bleibt darauf hinzuweisen, dass die eidgenössische\nStrafprozessordnung entgegen der früheren kantonalen Regelung in § 97\nStPO-SZ keine Zuständigkeit des Präsidenten des erstinstanzlichen Gerichts\nzur definitiven Anordnung von Sicherheitshaft mehr vorsieht, auch nicht bei\nnachträglichen Entscheiden des Gerichts (§ 118 JG). Ein nachträgliches Verfahren, gestützt auf welches Sicherheitshaft angeordnet werden könnte, ist\nzudem nicht ersichtlich. Schliesslich nennen weder die angefochtene Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten vom 24. August 2017 noch der Beschluss des Bezirksgerichts vom 8./9./10.11. September 2016 (recte: 2017)\neine gesetzliche Grundlage für eine Delegation der Kompetenz zur definitiven\nAnordnung von Sicherheitshaft an den Bezirksgerichtspräsidenten.\n\n5. Für den Beschuldigten war im Zeitpunkt der Zustellung nicht absehbar,\ndass der angefochtene Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten dem Bezirksgericht vorgelegt würde. Die Anfechtung bereits des Entscheides des\nBezirksgerichtspräsidenten ist deshalb nachvollziehbar. Dementsprechend\nrechtfertigt es sich, die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen.\n\n6. Über Nichteintreten kann gemäss § 40 Abs. 2 JG präsidialiter entschieden werden;-\nKantonsgericht Schwyz 9\n\nverfügt:\n\n1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.\n\n2. Die Kosten von Fr. 600.00 gehen zu Lasten des Staates.\n\n3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach\nArt. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.\n\n4. Zufertigung an A.________ (1/R), Rechtsanwalt B.________ (1/R), die\nOberstaatsanwaltschaft (1/R), die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/A),\nan den Bezirksgerichtspräsidenten Küssnacht (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an den Bezirksgerichtspräsidenten Küssnacht (1/R, mit\nden Akten) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).\n\nDer Kantonsgerichtspräsident\n\nVersand 19. September 2017 kau\n"}