{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-09-19", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-136_2017-09-19.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "e01da696d5b84e6fe933d9067127e464"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-136_2017-09-19.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_136_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2213684b5e2f185be51abc25427d945e3a5d0e15dd0b62d465d471e00ce075f4d916e2d863f86c9c622a65e3948123775ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2213684b5e2f185be51abc25427d945e3a5d0e15dd0b62d465d471e00ce075f4d916e2d863f86c9c622a65e3948123775ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_136", "Checksum": "79c1763ddfb9747bb000a79cd674d516"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 136"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 19.09.2017 BEK 2017 136"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Präsidial"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verlängerung der Sicherheitshaft | Zwangsmassnahmen/Haft"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:33:12", "Checksum": "500e1853bd9f7fbfe153d085de1fa12d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 19.09.2017 BEK 2017 136\nRegeste:\nVerlängerung der Sicherheitshaft | Zwangsmassnahmen/Haft\n\n2. Gemäss Art. 110 Abs. 4 StPO kann die Verfahrensleitung unleserliche,\nunverständliche, ungebührliche oder weitschweifige Eingaben zurückweisen;\nsie setzt eine Frist zur Überarbeitung und weist darauf hin, dass die Eingabe,\nfalls sie nicht überarbeitet werde, unbeachtet bleibt. Als ungebührlich im Sinne\ndieser Bestimmung gilt jede Eingabe, welche gegen den gebotenen prozessualen Anstand verstösst. Bei sachlicher Kritik ist Ungebührlichkeit nur sehr\nzurückhaltend anzunehmen und übertriebene Kritik ist bis zu einem gewissen\nGrad hinzunehmen (Hafner/Fischer, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, N 25\nzu Art. 110 StPO).\n\nVorliegend ist die Eingabe vom 28. August 2017 (KG-act. 2) nicht unterzeichnet und war nur schon deshalb zur Verbesserung zurückzuweisen. Sie enthält\nmehrfache, wüste Beschimpfungen des Vorderrichters wie: \"D.________, hör\nmal Du korrupt Schwein! Du schmutzige korrupt Schwein.\" Im Übrigen ist die\nEingabe zum grossen Teil inhaltlich unverständlich. Sie war auch deshalb zur\nVerbesserung zurückzuweisen. Dass aus der Eingabe immerhin zu schliessen\nist, dass der Beschuldigte mit der Verlängerung der Sicherheitshaft überhaupt\nnicht einverstanden ist, vermag daran nichts zu ändern.\n\nInnert der gesetzten Frist hat der Beschuldigte am 1. September 2017 eine\nverbesserte Eingabe eingereicht, welche unterzeichnet ist (KG-act. 6). Diese\nKantonsgericht Schwyz 5\n\nist nachfolgend näher zu prüfen (vgl. E. 3). Androhungsgemäss nicht einzutreten ist dagegen auf das gleichzeitig eingereichte Begleitschreiben (KGact. 6/1), weil es nicht unterzeichnet ist und wiederum wüste Beschimpfungen\nenthält wie: \"E.________ Hör mal, Du korrupt schmutzige lutheranische\nSchwein. (Oder christianische Schwein)\". Gleiches gilt für das Schreiben an\nBezirksrichter C.________ (KG-act. 4).\n\n3. Das Schreiben vom 1. September 2017 (KG-act. 6) ist unterschrieben\nund sachlich abgefasst. Es ist deshalb näher zu prüfen.\n\nZur Begründung der Beschwerde lässt sich dem Schreiben vom 1. September\n2017 (KG-act. 6) nur folgendes entnehmen:\n\nDamit ich Beschwerde gegen Verfügung SGO 2017 1 vom 24. August\n2017 vom BG Küssnacht (Richt. D.________) über Verlängerung Sicherheitshaft bis zum 30.9.2017 einstelle beim Kantonsgericht Schwyz.\n\nDeswegen waren mehrfachig die fundamentalen Schweizer Gesetzen in\nmeinem Fall verletzt, ich beantrage sofort (am gleichen Tag Sendung in\nIhre Hände), mich in die Freiheit frei zu lassen. Und die nächste Prozedur\nvor Gericht in meinem Fall lenken, in meine Freiheit Status.\n\nGemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder\nmündlich eröffnete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei\nder Beschwerdeinstanz einzureichen. Nach Art. 385 Abs. 1 StPO ist in der\nRechtsmittelschrift unter anderem anzugeben, welche Gründe einen anderen\nEntscheid nahe legen und welche Beweismittel angerufen werden. Die\nRechtsmittelschrift muss sich deshalb mit allen (selbständigen) Begründungen\nder Vorinstanz auseinandersetzen, und angeben, wie anstelle des vorinstanzlichen Dispositivs zu entscheiden ist, ansonsten ein Nichteintretensentscheid\nder Rechtsmittelinstanz ergeht (Martin Ziegler/Stefan Keller, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, N 1a und 4 zu Art. 385).\nKantonsgericht Schwyz 6\n\nDiesen Anforderungen vermag die Beschwerdeschrift nicht zu genügen. Sie\nsetzt sich mit dem Argument des Bezirksgerichtspräsidenten, dass Fluchtgefahr bestehe und der Strafvollzug gefährdet sei, nicht auseinander. Die Behauptung, es seien mehrfach Schweizer Gesetze verletzt worden, genügt als\nBeschwerdebegründung nicht. Eine nochmalige Nachfrist zur Verbesserung\nist nicht anzusetzen, da die Nachfrist nicht zur materiellen Verbesserung einer\nmangelhaft begründeten Eingabe verwendet werden darf (Hafner/Fischer,\na.a.O., N 22 zu Art. 110 StPO) und das Gesetz ohnehin nicht eine mehrmalige\nNachfristansetzung vorsieht. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten.\n\n4. a) Gemäss Art. 231 StPO entscheidet das erstinstanzliche Gericht mit\ndem Urteil, ob eine verurteilte Person in Sicherheitshaft zu setzen oder zu\nbehalten ist. Als Sicherheitshaft gilt gemäss Art. 220 Abs. 2 StPO die Haft\nwährend der Zeit zwischen dem Eingang der Anklageschrift beim erstinstanzlichen Gericht und der Rechtskraft des Urteils, dem Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion oder der Entlassung. Nach Art. 440 StPO kann zudem die\nVollzugsbehörde in dringenden Fällen die verurteilte Person zur Sicherung\ndes Vollzugs der Strafe oder der Massnahme in Sicherheitshaft setzen. Die\nAbgrenzung der Zuständigkeit zwischen dem urteilenden Gericht und der\nVollzugsbehörde zur Anordnung von Sicherheitshaft ist nicht einfach. Zwar\nsind mit der Abschreibung der Berufung durch den Kantonsgerichtspräsidenten vom 14. August 2017 diese Verfügung am selben Tag (Art. 437 Abs. 3\nStPO) und das Urteil des Bezirksgerichts Küssnacht vom 29. Mai 2017 rückwirkend per 29. Mai 2017 in Rechtskraft erwachsen (Art. 437 Abs. 1 f. StPO).\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kommt Art. 440 StPO indessen\nnur zur Anwendung, wenn die Sicherheitshaft nicht bereits im Urteil angeordnet worden ist (BGer Urteil 6B_1055/2015 vom 18. November 2015, E. 2.1,\nunter Hinweis auf Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, N 1047 Fn. 211, N 1855 Fn. 34; ders., Praxiskommentar,\nN 2 f. zu Art. 440 StPO). Das Bundesgericht hat im erwähnten Urteil zudem\nentschieden, dass nicht die Strafvollzugsbehörde, sondern jenes Gericht, wel-\nKantonsgericht Schwyz 7\n\n"}